Als Freie Demokraten fordern wir, dass die Berechnungsgrundlage so geändert wird, dass das Grundstück und der Bodenrichtwert ausschlaggebend sind. Nur so ist eine einfache und verlässliche Steuererhebung möglich. Des Weiteren soll zwischen forstwirtschaftlichen, unbebauten, Grundstücke mit Wohngebäuden, Grundstücke mit Gewerbebauten, Grundstücke mit Industriebauten unterschieden werden. Der Hebesatz soll weiterhin vom Land Berlin festgelegt und reduziert werden.
Wie zu erwarten war, hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft und kassiert. Die Grundsteuer ist eine Art Infrastruktursteuer. Sie wird auch erhoben, da die Grundstücke und Gebäude von der Stadt mit verkehrlichen Anbindungen und Versorgungsleitungen angeschlossen werden. Die Grundsteuer muss dementsprechend von allen Immobiliennutzerinnen und –nutzern gezahlt werden. Vermieterinnen und Vermieter legen die Grundsteuer als Betriebskosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung deshalb auf die Mieterinnen und Mieter um.
Sie wird für verschiedene Grundstückseigenschaften unterschiedlich erhoben. So wird differenziert zwischen Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und normalen Baugrundstücken (Grundsteuer B). Die Einnahmen der Steuer fließen direkt in den Haushalt des Landes Berlin und machen 5% bis 6% des Gesamteinkommens aus.
Das Karlsruher Urteil hat deswegen nicht nur Auswirkungen für alle Berlinerinnen und Berliner, sondern auch für den Landeshaushalt. Denn nun drohen hohe Einnahmeverluste und eine Novellierung könnte langfristig zu einer höheren finanziellen Belastung aller Bürgerinnen und Bürger führen.
Für alle Grundstücke wird ein sogenannter Einheitswert bestimmt, welcher vom Finanzamt festgestellt wird und die Grundlage der Berechnung bildet.
Dieser festgellte Einheitswert wird nun mit der Grundsteuermesszahl multipliziert.
Die Grundsteuermesszahl beträgt in Berlin 2,6 – 10 Promille und ist abhängig davon, wo das Grundstück liegt (Ost/West) und um welche Grundstücksart (unbebaut, bebaut, Alt- oder Neubau usw.) es sich handelt.
Das Ergebnis ergibt den Grundsteuermessbetrag und dieser wird nun mit dem, vom Land Berlin, festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Die Höhe des Hebesatzes wird in Berlin durch das Abgeordnetenhaus festgelegt. Er beträgt seit dem Jahr 2007 für Grundstücke 810% und 150 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Damit liegt Berlin deutlich über anderen großen Städten wie Hamburg, wo ein Hebesatz von 540% gilt oder Köln mit einem Hebesatz von 515%.
Der Einheitswert wurde erstmalig im Jahr 1935 festgesetzt und sollte seitdem alle 6 Jahre überprüft und aktualisiert werden. In Westdeutschland fand die letzte Überprüfung zuletzt 1964 statt. 1970 verzichtete der Gesetzgeber auf eine erneute Überprüfung, so dass die Regelungen von 1964 noch immer zutreffen. In Ostdeutschland gab es seit 1935 keine neue Überprüfung, so dass dieser Wert bis heute als Grundlage zur Bemessung dient. Die Bewertungen beruhen also auf bis zu 80 Jahre alten Zahlen.
Berlin ist dadurch noch immer eine geteilte Stadt.
Nachdem bereits 2006 und 2009 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurden, bat nun der Bundesfinanzhof in München um Überprüfung, da nach dessen Überzeugung die Einheitswerte für die in Deutschland liegenden mehr als 35 Millionen Grundstücke und Immobilien gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.
Außerdem klagten zwei Bürger, die vortrugen, dass die Steuer in ihrer jetzigen Form ungerecht und de facto eine Wohnraumsteuer sei. Außerdem sei sie eine verkappte Vermögenssteuer, die ausgerechnet für dasjenige Vermögen, welches wirklich sozial wichtig ist, nämlich das Eigentum an der eigenen Wohnung oder am eigenen Haus, erhoben wird.
Nun da die jetzige Form der Grundsteuer als nichtverfassungskonform deklariert wurde, könnten die Kosten für Mieter und Eigentümer explodieren. Außerdem befürchten die Städte und Gemeinden massive Einnahmenverluste.
Beide Interessen sind bei einer Reform zu berücksichtigen. Denn es wäre mehr als unverantwortlich, die Bürgerinnen und Bürger durch eine Novelle wesentlich stärker zu belasten, nur, weil der Gesetzgeber die Anpassung bisher versäumt hatte. Vor allem in Städten wie Berlin, in denen hoher Wohnungsmangel herrscht, könnten die eh schon rasant steigenden Mieten noch weiter nach oben schnellen.
Die Finanzminister der Länder beauftragten eine Kommission zur Erstellung von Lösungen und einer Reform des Modells. Die Reform sieht vor, dass ein sogenannter Kostenwert für Gebäude neu eingeführt wird. Dieser ergibt sich aus der Bruttogrundfläche der Immobilie und den pauschalen Herstellungskosten. Von diesem Wert können je nach Baujahr bis zu 70 Prozent des Werts wegen Altersminderung abgezogen werden.
Dieses Verfahren ist jedoch äußerst komplex und würde ein langes Bewertungsverfahren für jedes einzelne Grundstück in der Bundesrepublik mit sich bringen. Dies ist schon deshalb nicht praktikabel, da das Bundesverfassungsgericht enge zeitliche Fristen gesetzt hat, damit der Gesetzgeber schnellstmöglich handelt. Bis Ende 2019 muss eine Neureglung vorliegen, welche spätestens am 31. Dezember 2024 in Kraft treten muss.
Außerdem würden Grundstücke in Metropolregionen, die sehr stark im Wert steigen, zusätzlich besteuert werden.
Als Freie Demokraten fordern wir, dass die Berechnungsgrundlage so geändert wird, dass das Grundstück und der Bodenrichtwert ausschlaggebend sind. Nur so ist eine einfache und verlässliche Steuererhebung möglich. Des Weiteren soll zwischen forstwirtschaftlichen, unbebauten, Grundstücke mit Wohngebäuden, Grundstücke mit Gewerbebauten, Grundstücke mit Industriebauten unterschieden werden. Der Hebesatz soll weiterhin vom Land Berlin festgelegt und reduziert werden.
Die Mietlast der Mieterinnen und Mieter darf nicht weiter steigen und der Erwerb von Wohneigentum nicht noch mehr Hürden erhalten!